Ab wann müssen Handwerksbetriebe E-Rechnungen schreiben?
Empfangen können müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen schon seit dem 1. Januar 2025. Ausstellen müssen sie Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Umsatz im Jahr 2026 ab dem 1. Januar 2027 und alle übrigen ab dem 1. Januar 2028. Das gilt für Rechnungen an andere Unternehmen im Inland, nicht an Privatkunden.
Die Fristen
| Ab | Wer | Was |
|---|---|---|
| 1.1.2025 | Alle inländischen Unternehmen | E-Rechnungen empfangen |
| 1.1.2027 | Umsatz 2026 über 800.000 Euro | E-Rechnungen ausstellen |
| 1.1.2028 | Alle übrigen | E-Rechnungen ausstellen |
Ausnahmen beim Ausstellen
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG
- Rechnungen an Privatkunden
Was das für Ihren Ablauf heißt
Das Format erzeugt in der Regel Ihre Branchensoftware. Fragen Sie den Hersteller, ob sie ZUGFeRD oder XRechnung ausgibt. Eine PDF-Datei allein ist keine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes. Die Daten, die eine Rechnung braucht, müssen trotzdem erst einmal von der Baustelle kommen. Dabei hilft eine Sprachnachricht statt Zettel.
Stand 01.11.2026. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat eine Verschiebung der Stufe 2027 gefordert, eine Gesetzesänderung dazu ist uns nicht bekannt. Prüfen Sie aktuelle Änderungen mit Ihrer Steuerberatung.
Häufige Fragen
Ist ein PDF per Mail noch erlaubt?
In der Übergangszeit unter Bedingungen. Danach zählt nur ein strukturiertes Format wie XRechnung oder ZUGFeRD. Einzelheiten klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Betrifft das Rechnungen an Privatkunden?
Die Pflicht zum Ausstellen gilt für Rechnungen an andere Unternehmen im Inland, nicht an Privatkunden.
Quellen und Belege
flowsulting bietet die beschriebenen Abläufe selbst an, diese Seite ist deshalb nicht neutral. Eigene Messwerte stammen aus Tests mit Musterdaten und sind keine Kundenergebnisse.